Wann eine Betreuungsverfügung schreiben?
Einer Betreuungsverfügung ist zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer Person eine Vollmacht zu erteilen. Denn ein Betreuer unterliegt im Gegensatz zum Bevollmächtigten durch eine Vorsorgevollmacht einer engeren Kontrolle bei der Führung seines Amtes durch das zuständige Betreuungsgericht.
Die Betreuungsverfügung wird erst wirksam, sobald das zuständige Amtsgericht die Betreuung tatsächlich anordnet und der vorgeschlagene Betreuer sein Amt annimmt.
Betreuungsverfügung schriftlich und beglaubigt
Es ist zu empfehlen die Betreuungsverfügung schriftlich zu verfassen und zu unterschrieben. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, dem zuständigen Ortsgericht oder einem Notar beugt vor Zweifeln an der Echtheit der Verfügung vor.
Es ist nicht notwendig bei der Verfassung der Betreuungsverfügung geschäftsfähig zu sein. Grund dafür ist, dass eine Betreuungsverfügung nur als eine Art der Äußerungen von Wünschen und Vorschlägen gesehen wird und keine rechtsverbindlichen Folgen nach sich zieht.
Das Gericht muss Ihrem Vorschlag Folge leisten. Vorausgesetzt dass der vorgeschlagene Betreuer für sein Amt geeignet ist und die Auswahl Ihrem Wohl nicht entgegen läuft.
Einsatz der Betreuungsverfügung
Um den Einsatz der Betreuungsverfügung sicherzustellen sollten Sie Vertrauenspersonen über die Existenz der Verfügung benachrichtigen. Des Weiteren können Sie im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Betreuungsverfügung hinterlegen. Bitte informieren Sie sich hierüber über folgenden Link: www.vorsorgeregister.de.