Alles über die rechtliche Betreuung

Was müssen Sie zur rechtlichen Betreuung, Ihrem Umfang und ihren Voraussetzungen wissen? Ihr AWO Betreuungsvereins im Kreis Südwestpfalz informiert Sie kostenfrei.

Das früher geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wurde am 01. Januar 1992 durch das Betreuungsrecht abgelöst. Das Leitmotiv dieses Gesetzes lautet „Unterstützung statt Bevormundung“. Das persönliche Wohlergehen, die Wünsche des Betroffenen und dessen Selbstbestimmung stehen im Vordergrund der Betreuung.

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Was ist eine rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Ver­tre­tung eines volljährigen Menschen, der auf­grund einer Krankheit seine An­ge­legenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.

Das Wesen der recht­lichen Be­treu­ung besteht darin, der betroffenen Person ein selbst­bestimmtes Leben unter Achtung ihrer Grund­­rechte zu er­möglichen. Ist die betroffene Person nicht mehr in der Lage, ihre An­ge­legenheiten eigen­ständig zu regeln, kann vom zu­ständigen Betreuungs­gericht ein Betreuer be­stellt werden, soweit keine anderen Vorsorge­regel­ungen getroffen wurden (siehe Vorsorgevollmacht).

Voraussetzungen der Betreuung

§ 1814 BGB regelt die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Hierin wird be­schrie­ben, dass eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor­liegen muss. Weiterhin muss die betroffene Person aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein, ihre Angelegenheiten im ausreichenden Maße zu erledigen.

Wenn andere Hilfen oder Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um die Selbstbestimmung und Rechte zu schützen, kann eine rechtliche Betreuung als letztes Mittel angeordnet werden.

Anregung der Betreuung

Grundsätzlich beginnt das Verfahren zur Feststellung der Betreuungs­be­dürftigkeit auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen.

Dies bedeutet, dass nicht nur die betroffene Person, sondern Jedermann dem zu­ständigen Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass eine Be­treu­ung für eine bestimmte Person benötigt wird. Das Gericht entscheidet auf eine Anregung nach seinem Ermessen, ob ein Betreuungs­verfahren durch­geführt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht.

Umfang der Betreuung

Die Betreuung soll sich nur auf das Notwendigste beschränken und als letztes Mittel ein­gesetzt werden. Die betroffene Person soll, soweit es mög­lich ist, eigenständig Entscheidungen treffen und handeln. Hiernach leiten sich die Aufgabenbereiche für den Betreuer ab. Die Betreuung wird durch Beschluss des Amts­gerichtes angeordnet. Darin sind die erforderlichen Aufgabenbereiche enthalten.

Der Betreuer vertritt die betroffene Person gerichtlich und außergerichtlich in den angeordneten Aufgabenbereichen. Die häufigsten Aufgabenbereiche sind: Aufenthalts­bestimmung, Gesundheits­sorge, Vermögens­sorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ver­sicherungen, Renten- und Sozial­leistungs­trägern, Wohnungs­an­gelegen­heiten, Anhalten und Öffnen der Post.

Auswahl des Betreuers

Das Betreuungsgericht bestellt eine geeignete Person zum Betreuer. Familienangehörige, mögliche Vertrauenspersonen, Vereinsbetreuer, hauptamtliche Betreuer oder Behördenbetreuer gehören zu den Personenkreisen, die für die Betreuertätigkeit in Frage kämen. Dabei hat die betroffene Person die Möglichkeit jederzeit Wünsche im Betreuungsverfahren zu äußern. Wenn bereits im Vorfeld eine Regelung getroffen wird, soll diese im Verfahren berücksichtigt werden (siehe Betreuungsverfügung).

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